FAQ's

Ein Vertrag ist eine, von zwei oder mehreren Vertragsparteien erklärte, Einigung über ein bestimmtes Rechtsverhältnis. Dabei ist es notwendig, dass sich die Willenserklärungen der Vertragsparteien decken und frei von List, Zwang und Drohungen zustande kommen. Grundsätzlich herrscht in Österreich Vertragsfreiheit. Es kann sohin alles vereinbart werden, was nicht dem Gesetz widerspricht. Die Rechtsprechung, insbesondere die des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), hat gerade in Mietvertragsangelegenheiten aber diverse Vertragsklauseln als missbräuchlich in Verbraucherverträgen (Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher) erklärt.

Bereits im Jahre 2010 entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) (2 Ob 73/10i), dass ein generelles Haustierverbot in einem Formularmietvertrag als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs. 3 ABGB anzusehen ist, soweit es auch artgerecht gehaltene wohnungsübliche Kleintiere, wie bspw. Hamster, Zierfische etc., erfasst. Daher steht in vielen Mietverträgen nicht ein generelles Verbot der Haustierhaltung, sondern ein Genehmigungsgebot wie zB.: „Hunde und Kleintiere dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des Vermieters gehalten werden.“. Genau über eine solche Klausel hatte der OGH am 19.10.2021 (10 Ob 24/21h) zu urteilen. Dabei wollte eine Mieterin einen Hund halten und suchte deshalb bei der Vermieterin (Unternehmerin) um Genehmigung an. Diese lehnte jedoch ab. Im konkreten Fall hat der OGH entschieden, dass die Formulierung im Vertrag ungültig ist und daher gemäß § 1098 ABGB zu entscheiden sei. Daraus ergibt sich, dass das Halten von üblichen Haustieren, insb. Hunde und Katzen, regelmäßig erlaubt ist, außer, die Tierhaltung würde über das gewöhnliche Maß hinausgehen. Es ist also immer auf den Einzelfall abzustellen und im besagten Fall wurde die Haltung des Hundes erlaubt.

Die Erstellung eines Mietvertrages ist keine simple Sache. Formulare, welche man im Internet herunterladen kann, finden allenfalls keine Anwendung auf Ihr Mietobjekt. Das Mietrecht gestaltet sich sehr unterschiedlich. ZB gelangen je nach Art des Mietobjektes (Altbau/Neubau) oder Stand der Vermieter (privat/gewerblich) unterschiedliche Vorschriften zur Anwendung. Bevor Sie einen Mietvertrag in Eigenregie aufsetzen, rät Ihnen die Advocatur Böhler zumindest die Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen einen für Sie angepassten Mietvertrag vorlegen, der die rechtlichen Bestimmungen berücksichtigt. Gerne berät Sie die Advocatur Böhler auch bei Mietrechtsangelegenheiten. (https://ad.voc.at/kann-tierhaltung-im-mietvertrag-ausgeschlossen-werden/

Gütertrennung bedeutet, dass die Ehegatten jenes Vermögen, das sie in die Ehe eingebracht bzw. das sie selbst während der Ehe erworben haben, in ihrem Eigentum bleibt. Bei der Gütergemeinschaft hingegen gehört das Vermögen beider Partner grundsätzlich zum gemeinschaftlichen Vermögen.

Ohne Ehevertrag sehen die österreichischen Gesetze grundsätzlich die Gütertrennung vor. Dies bedeutet, dass die Ehegatten jenes Vermögen, das sie in die Ehe eingebracht, das sie geerbt oder geschenkt bekommen haben, auch im Falle einer Scheidung behalten können, da es nicht der Aufteilung unterliegt. Auch nicht aufgeteilt werden Dinge des persönlichen Gebrauches, die zur Ausübung des Berufes notwendig sind oder die zu einem Unternehmen gehören. Der Aufteilung unterliegen hingegen das eheliche Gebrauchsvermögen, wie Hausrat, Ehewohnung, gemeinsames Auto etc. und auch die ehelichen Ersparnisse, wie bspw. Sparbücher, Konten, Lebensversicherungen, Bausparverträge, Immobilien oä.. Wichtig ist bei der Gütertrennung, dass das Vermögen der Partner nicht miteinander vermischt wird, denn dann kann klarer unterschieden werden, was der Aufteilung unterliegt und was nicht. Eine Auflistung der Vermögenswerte ist empfehlenswert.

Wünschen die Eheleute eine abweichende Regelung, so haben sie die Möglichkeit, innerhalb der gesetzlichen Vorgaben selbst gewisse Vorkehrungen im Rahmen eines Ehevertrages zu treffen, wobei ein Ehevertrag jederzeit geschlossen werden kann, also sowohl vor als auch während aufrechter Ehe. Teil des Ehevertrages kann eben sein, dass eine Gütergemeinschaft vereinbart wird. Die Vereinbarung über die Gütergemeinschaft kann wiederum verschieden weittragend sein. Auch kann die Gütergemeinschaft beschränkt vereinbart werden. Ein Ehevertrag entfaltet seine Wirkung entweder bereits unter den Lebenden oder erst auf den Todesfall eines der Ehegatten. Die Gestaltungsmöglichkeiten einer Gütergemeinschaft sind sehr weitläufig und müssen je nach Einzelfall klar definiert werden.

Eine rechtliche Unterstützung bereits zum Beginn einer Ehe schadet nie. Eine Rechtsberatung oder ein Ehevertrag können viele Probleme, die bei einer Scheidung entstehen können, von vornherein ausschließen, auch wenn man selbstverständlich bei der Eheschließung nicht schon an Scheidung denkt.

Haben Sie Fragen zum Thema Ehevertrag oder Scheidung, so können Sie sich gerne vertraulich an die Advocatur Böhler wenden. (https://ad.voc.at/guetertrennung-oder-guetergemeinschaft/)

Im Sommer 22 wurde das Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabengesetz (TFLAG) beschlossen, das mit 01.01.2023 in Kraft getreten ist. Bei den gesetzlichen Bestimmungen zur Freizeitwohnsitzabgabe hat sich nicht viel geändert, außer dass sich aufgrund der Inflation die Mindest- & Höchstbeträge erhöht haben. Den Gemeinden entstehen durch Freizeitwohnsitze zusätzliche Kosten. Die Abgabe ermöglicht ihnen eine Einnahmequelle, um diese Kosten abzudecken. Eine Freizeitwohnsitzabgabe ist vom Abgabenschuldner selbst zu berechnen & 1x/ Jahr abzuführen. Immer dann, wenn eine Liegenschaft als Freizeitwohnsitz genutzt wird (keine ganzjährige Nutzung, sondern nur zB während des Urlaubs, in Ferienzeiten oder am Wochenende), unabhängig davon, ob sie als Freizeitwohnsitz gewidmet ist, muss diese Abgabe bezahlt werden. Durch die Entrichtung dieser wird aber ein illegaler Freizeitwohnsitz nicht legalisiert. Freizeitwohnsitze sind in Tirol nur eingeschränkt möglich. Als solche dürfen nur Wohnsitze verwendet werden, die zwischen 01.01.94 & 31.12.98 als Freizeitwohnsitz angemeldet wurden.

Wenn eine Liegenschaft leer stand, gab es früher keine Abgaberegelungen. Dies hat sich mit dem TFLAG geändert. Mit diesem unterliegen nunmehr Gebäude, Wohnungen & sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von 6 Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden, sogenannter Leerstand, einer Leerstandsabgabe. Für die Betrachtung des Leerstandes werden nur ganze Kalendermonate herangezogen. Wird die Wohnsitznahme bspw. Mitte des Monats beendet, so wird dieser Monat nicht hinzugezählt.

Aber selbst wenn rein rechtlich ein Leerstand vorliegt, so ist nicht immer eine Abgabe zu zahlen. § 7 TFLAG führt einige Außnahmetatbestände an. Ist ein Gebäude zB aufgrund bautechnischer Gründe unbewohnbar, so muss keine Abgabe bezahlt werden. Gleiches ist der Fall, wenn der Eigentümer aufgrund seiner Gesundheit die Wohnung nicht mehr als Hauptwohnsitz nutzen kann. Und manchmal werden Liegenschaften erworben/verschenkt, können vom Eigentümer aber nicht sofort als Hauptwohnsitz verwendet werden – weil zB erst später ein Umzug möglich ist. Es ist jedenfalls dann keine Leerstandsabgabe zu entrichten, wenn ein zeitnaher Eigenbedarf besteht.

Dies sind nur beispielhafte Aufzählungen. Für weitere Informationen rund um den Erwerb einer Liegenschaft können Sie sich vertrauensvoll an die Advocatur Böhler wenden. (https://ad.voc.at/freizeitwohnsitz-leerstandsabgabe-neuigkeiten-ab-2023/)

Wohnrecht – Wie ist die Rechtslage in Österreich?

Nur weil Sie Ihre Wohnung, Ihr Haus verschenken oder veräußern, bedeutet dies noch lange nicht, dass Sie auch ausziehen müssen. Es gibt die Möglichkeit ein Wohnrecht mit dem Geschenknehmer bzw. Käufer zu vereinbaren. Dabei muss klargestellt werden, dass zum Käufer kein familiäres Verhältnis bestehen muss. Sie können auch an eine dritte Person Ihre Liegenschaft veräußern und mit dieser das Recht vereinbaren.

Grundsätzlich können in Österreich verschiedene Wohnrechtsvereinbarungen getroffen werden. Was ein Wohnrecht überhaupt ist, wie lange es gilt und wie es beendet werden kann, möchte Ihnen die Advocatur Böhler in diesem Beitrag näherbringen.

Das Wohnrecht gestattet es einer Person, eine Wohnung, ein Haus oder allenfalls auch nur einzelne Teile davon für einen vereinbarten Zeitraum – max. bis zum Tod – zu nutzen. Damit dieses Recht nach außen hin für jeden sichtbar ist & Sie nicht in eine Beweispflicht kommen, empfiehlt es sich – selbst bei bestehendem Verwandtschaftsverhältnis – eine schriftliche Vereinbarung (kann mit dem Schenkungs- bzw. Kaufvertrag verbunden werden) notariell beglaubigt zu unterfertigen und durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens im Grundbuch eintragen zu lassen.

Grundsätzlich unterscheidet man beim Wohnrecht zwischen dem einfachen Gebrauchsrecht und dem Fruchtgenussrecht. Beim Gebrauchsrecht haben Sie nur das Recht, das Objekt wie vereinbart zu nutzen. Beim Fruchtgenussrecht können Sie das Objekt auch innerhalb der vereinbarten Zeit vermieten und dürfen den Ertrag, die sogenannten Früchte, daraus ziehen.

Jedenfalls ist das Wohnrecht ein höchstpersönliches Recht. Dieses können Sie daher nicht einfach auf eine andere Person übertragen. Das Recht steht sohin nur Ihnen zu. Innerhalb der vereinbarten Zeit darf Ihnen das Wohnrecht auch nicht einfach so entzogen werden. Haben Sie zB ein lebenslanges Wohnrecht ohne zusätzliche Bedingungen vereinbart, dann kann es Ihnen nicht vor Ihrem Tode ohne Ihre Zustimmung entzogen werden, auch nicht, wenn Sie es eigentlich nicht mehr nützen, da Sie in einem Altenwohnheim wohnen. Sollten Sie Ihr Recht jedoch 30 Jahre lang nicht in Anspruch nehmen, so darf es sehr wohl gelöscht werden. Es kann dann vorzeitig beendet werden, wenn im Vertrag Kündigungsmöglichkeiten vereinbart wurden oder wenn ein nachweislicher Notumstand beim Rechtegeber vorliegt.

Die Advocatur Böhler berät Sie gerne bei Fragen rund um das Wohnrecht. (https://ad.voc.at/wohnrecht-wie-ist-die-rechtslage-in-oesterreich/)

Probleme mit den Nachbarn – was tun?

Egal ob man in einer Wohnsiedlung oder in einer Siedlung mit Einfamilienhäusern wohnt, es kann immer zu Streitigkeiten mit den Nachbarn kommen. Sinnvoll und der angenehmste Weg wäre es, wenn man mit dem Nachbarn, der einem Probleme bereitet, über die Unstimmigkeiten redet und eine gemeinsame Lösung findet, mit der alle Parteien in Zukunft friedlich zusammenleben können. Dies ist bei nachbarschaftsrechtlichen Konflikten mittlerweile auch gesetzlich vorgeschrieben. Bevor Sie die Möglichkeit haben, vor Gericht zu gehen, sieht das Gesetz einen Schlichtungsversuch verbindlich vor.

Leider scheitert dieser Versuch jedoch immer wieder. Manches Mal reichen die Ungereimtheiten einfach so weit, dass ein gemeinsames Gespräch nicht mehr möglich ist. Dann sollten Sie sich am besten an den Anwalt Ihres Vertrauens wenden. Dieser wird wahrscheinlich zuerst versuchen, auf außergerichtlichem Weg doch noch zu einer Einigung zu gelangen. Sollte dies abermals scheitern, so wird Ihr Anwalt die entsprechenden Schritte bei Gericht für Sie einleiten.

Ein typisches Thema bei nachbarschaftsrechtlichen Streitigkeiten ist die Lärmbelästigung. Jede Person hat sich grundsätzlich sowohl an die Hausordnung als auch an die Verordnungen des Ortes, in welchem sie wohnt, zu halten. Verstößt Ihr Nachbar dagegen, können Sie eine Anzeige gegen den Verursacher einbringen.

Nicht selten sind auch Geruchsbelästigungen, welche Sie, sollten diese die Ortsüblichkeit überschreiten, mit einer Unterlassungsklage abwehren können. Immer wieder führen auch Lichtimmissionen zum Streit. Um Sie zu ärgern, montiert Ihr Nachbar einen Flutscheinwerfer und richtet diesen auf Ihr Haus. Auch in einem solchen Fall können Sie eine Unterlassungsklage bei Gericht einbringen. Der Erfolg wird in einer solchen Klage davon abhängen, ob tatsächlich eine Immission vorliegt, die Sie nicht akzeptieren müssen. Dies wird normalerweise im Verfahren durch einen Sachverständigen eruiert. Leider wird ein solcher Termin vom Gericht angekündigt und der Nachbar kann sich vorbereiten. Es ist sohin nicht ausgeschlossen, dass bei der Begutachtung nicht dieselben Bedingungen herrschen, denen Sie sonst ausgesetzt sind. Eine Beweisaufnahme vor Einleitung eines Gerichtverfahrens kann hier Abhilfe schaffen.

Die Advocatur Böhler unterstützt Sie bei Nachbarschaftsstreitigkeiten gerne – sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. (https://ad.voc.at/probleme-mit-den-nachbarn-was-tun/)

Eigentumswohnung: uneingeschränkte Rechte?

Bei Wohnungseigentum handelt es sich um eine Form des Liegenschaftseigentums, wobei man genau genommen nicht Eigentümer einer Wohnung, sondern tatsächlich Miteigentümer der gesamten Liegenschaft ist. Wohnungseigentum ist bereits ab zwei getrennten Objekten möglich. Neben dem Miteigentum an der gesamten Liegenschaft hat man zusätzlich noch das alleinige Nutzungs- und Verfügungsrecht am Wohnungseigentumsobjekt, der Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit und einem KFZ-Abstellplatz oder Garage. Damit man dieses alleinige Nutzungs- und Verfügungsrecht jedoch hat, muss das Wohnungseigentumsobjekt klar abgetrennt sein. Bei einem Abstellplatz bedeutet dies, dass dieser markiert und gekennzeichnet sein muss. Neben diesem alleinigen Recht gibt es Flächen, die alle Miteigentümer benützen dürfen, es handelt sich dabei um die allgemeinen Teile einer Liegenschaft.

Seine Anteile am Wohnungseigentumsobjekt kann man aufgrund des Gesetzes im Großen und Ganzen alleine nutzen und über diese frei verfügen, ohne dass es der Zustimmung durch die anderen Miteigentümer bedarf. Man darf das Wohnungseigentumsobjekt bspw. verschenken, verkaufen oder sonst wie belasten. Keinerlei Zustimmung bedarf es, wenn man die Wände im Inneren der Wohnung orange streichen möchte. Anders verhält es sich jedoch, wenn man zB tragende Wände verändern will. Auch den Außenbereich des Wohnungseigentumsobjektes darf man nicht ohne weiteres verändern, die Fassade gehört zum allgemeinen Teil der Liegenschaft, nur alle Miteigentümer gemeinsam Veränderungen vornehmen. Daher ist das Anbringen einer Markise, einer Satellitenanlage oder eines Wintergartens an der Fassade – auch wenn sich vor der Wohnung der eigene Garten befindet – nicht ohne Zustimmung der anderen möglich. Ebenso wenig kann man ohne Zustimmung der Miteigentümer seinen KFZ-Außenabstellplatz mit einem Carport überdachen.

Wichtig dabei ist, dass ALLE Miteigentümer den Änderungen zustimmen müssen. Fehlt es an einer Zustimmung, so dürfen die Änderungen nicht vorgenommen werden. Anderenfalls können sich die Miteigentümer gerichtlich mittels einer Klage wehren. Der Hausverwaltung kommt kein Stimmrecht zu, sie kann auch keine Stimme der Miteigentümer ersetzen.

Nicht nur die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes hat man im Auge zu behalten, sondern natürlich alle rechtlichen Bestimmungen wie Baurecht, Gewerberecht etc. Gerne unterstützt Sie die Advocatur Böhler bei rechtlichen Fragen und Durchsetzung Ihrer Ansprüche. (https://ad.voc.at/eigentumswohnung-uneingeschraenkte-rechte/)

Was besagt das Arbeitsrecht? 

Distanz ist geboten, arbeiten im Unternehmen war lange sehr schwierig bis unmöglich. Aber die Arbeit konnte nicht liegen bleiben, es musste weiter gehen. Dadurch waren die Arbeitgeber (AG) gezwungen, Alternativen zu suchen. Viele Arbeitnehmer (AN) wurden in Homeoffice geschickt, sie sollten ihre Arbeit von zuhause aus erledigen. Werden mit AN solche Vereinbarungen getroffen, so wirft dies viele arbeitsrechtliche Fragen auf. Muss ich Homeoffice machen, auch wenn ich nicht will? Habe ich die Arbeitszeiten zu notieren? Muss mir mein AG jedes Arbeitsmaterial zur Verfügung stellen?

Vor Corona ging der Wunsch nach Homeoffice oft vom AN aus, aktuell kann dies durchaus im Interesse des AGs sein. Weder der AN noch der AG kann grundsätzlich von sich aus auf Homeoffice bestehen. Daraus ergibt sich, dass der AN kein Anrecht auf Homeoffice hat, auch wenn es für ihn praktisch und wünschenswert wäre. Umgekehrt kann der AG nicht einfach Homeoffice anordnen. Die Verlegung des Arbeitsortes in die Wohnung des AN geht nur einvernehmlich. Wenn es nicht im Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung entsprechende Regelungen gibt, so ist Homeoffice für jeden Einzelfall gesondert zu regeln. In Unternehmen mit einem Betriebsrat ist hier jedoch die Betriebsvereinbarung der richtige Weg. Für den Fall einer Einzelregelung ist der bestehende Dienstvertrag entsprechend zu adaptieren. Insbesondere müssen die Arbeitszeit sowie die Beistellung der Betriebsmittel geregelt werden. Bei der Festlegung der Arbeitszeit besteht innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten große Flexibilität. Wichtig ist dabei, dass auch im Homeoffice die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden. Der AN hat im Homeoffice entsprechende Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen, wobei das Arbeitszeitgesetz hier Erleichterungen insofern vorsieht, als der AN ausschließlich über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen hat. Das bedeutet, der AN muss weder Arbeitsbeginn bzw. -ende noch die Unterbrechungen durch Pausen aufzeichnen.

Auch die Bereitstellung der Betriebsmittel (BM) ist genau zu klären. Welche BM werden durch den AG zur Verfügung gestellt, welche durch den AN? Auch ist die allfällige Wartung und Instandsetzung der BM zu regeln und nicht zuletzt, welchen monetären Ausgleich der AN für die Bereitstellung der BM erhält.

Für Unternehmer heißt das, sich schon vorab mit den entsprechenden Regelungen vertraut zu machen, damit im „Ernstfall“ alles reibungslos über die Bühne geht. Gerne können sich sowohl AG als auch AN in arbeitsrechtlichen Fragen vertrauensvoll an die Advocatur Böhler wenden. (https://ad.voc.at/homeoffice-arbeiten-von-zuhause-aus/)

Illegaler Freizeitwohnsitz?

Die Tiroler Landesregierung hat derzeit eine „Aktion scharf“ eingeleitet, um gegen illegale Freizeitwohnsitze vorzugehen. Sämtliche Personen, die in Verdacht stehen, illegal einen Freizeitwohnsitz zu haben, erhalten von der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde entsprechende Schreiben; dies betrifft vor allem den Bezirk Kitzbühel. Hintergrund ist der beschränkte Lebensbereich in den Alpen, sogenannte „Geisterstädte/dörfer“ sollen verhindert werden.

Gemäß § 13 Tiroler Raumordnungsgesetz sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensplanung verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Ein Freizeitwohnsitz ist sozusagen das Gegenteil von einem Hauptwohnsitz. Jedoch gibt es auch höchstgerichtliche Entscheidungen, in denen festgestellt wurde, dass eine Person durchaus mehrere Lebensmittelpunkte haben kann.

In Tirol gibt es eine vorgegebene Freizeitwohnsitzquote. Ist Ihr Haus, Ihre Wohnung innerhalb dieser Quote bereits als Freizeitwohnsitz genehmigt, so können Sie diesen weiterhin legal als Freizeitwohnsitz nutzen. Ist dem nicht der Fall und wurde die Quote im Ort noch nicht ausgeschöpft, so können Sie einen entsprechenden Antrag zur Genehmigung stellen. Außerhalb der genehmigten Freizeitwohnsitze ist jedoch die Nutzung einer Wohnung, eines Hauses ausschließlich zu Ferien- und Erholungszwecken nicht erlaubt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass es darüber hinaus nicht noch andere Nutzungsmöglichkeiten gibt. Diesbezüglich sollte Sie sich jedenfalls rechtlich beraten lassen.

Sollten Sie von der Bezirksverwaltungsbehörde ein entsprechendes Schreiben erhalten, so geraten Sie für’s Erste nicht in Panik. Setzen Sie keine voreiligen Schritte, laufen Sie nicht umgehend zur Behörde, sondern wenden Sie sich vertrauensvoll an einen Rechtsanwalt. Ihr Rechtsanwalt wird die Sachlage überprüfen und die Beantwortung des Schreibens in Ihrem Namen vornehmen. Gerne berät und unterstützt Sie dabei das Team der Advocatur Böhler. Der Sitz der Advocatur Böhler außerhalb des Bezirkes Kitzbühel stellt mit Sicherheit keinen Nachteil dar. Beratungstermine sind zusätzlich zu Wörgl auch in Kitzbühel, St. Johann und Kirchdorf möglich. (https://ad.voc.at/illegaler-freizeitwohnsitz/)

Mietrecht – Was dürfen sich Mieter alles leisten?

Bei Fragen zum Mietrecht ist als erstes zu klären, welches Gesetz zur Anwendung kommt. Je nachdem ist das Mietrechtgesetz (MRG) oder das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) heranzuziehen. Beide Gesetze sehen unterschiedliche Regelungen für ähnliche Fragen vor.

Unabhängig von den gesetzlichen Regelungen hat ein Mieter selbstverständlich den Mietzins fristgerecht gemäß den Vereinbarungen im Mietvertrag an den Vermieter zu bezahlen. Hält sich ein Mieter nicht an die getroffenen Vereinbarungen, so steht dem Vermieter die Möglichkeit einer Mietzins- und Räumungsklage zur Verfügung. Die Nichtbezahlung bzw. die nicht fristgerechte Bezahlung des Mietzinses stellt wohl den häufigsten Kündigungsgrund dar.

Darüber hinaus hat der Mieter selbstverständlich das Mietobjekt pfleglich zu behandeln. Das allenfalls mitvermietete Inventar darf nicht mutwillig beschädigt werden. Natürlich dürfen auch nicht ohne Rücksprache mit dem Vermieter Veränderungen am Mietobjekt vorgenommen werden. Auf die Vereinbarungen im Mietvertrag ist dabei jedenfalls Bedacht zu nehmen. Allenfalls werden Veränderungen nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht abgegolten oder der Urzustand muss wiederhergestellt werden.

Ein weiterer Kündigungsgrund ist auch jener des unleidigen Verhaltens eines Mieters sowohl gegenüber dem Vermieter und ihm nahestehende Personen als auch gegenüber anderen Mietern im Hause. Jüngst gab es dazu sogar eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH 6 Ob 158/18f). Im konkreten Fall gab es Beschimpfungen und Äußerungen zwischen Mietern verschiedener Wohnungen desselben Vermieters, wobei gerichtlich festgestellt wurde, dass diese Beschimpfungen und Äußerungen an Respektlosigkeit schwer zu überbieten wären. In solchen Fällen gewähren die Gerichte dem Vermieter die Wahlmöglichkeit, entweder beide oder nur einen der „Streithähne“ zu kündigen.

Die Advocatur Böhler erstellt für Sie gerne einen den Gesetzen entsprechenden Mietvertrag. Auch Überprüfungen von Mietverträgen führen wir für Sie selbstverständlich durch. Wenden Sie sich in mietrechtlichen Angelegenheit vertrauensvoll an die Advocatur Böhler. (https://ad.voc.at/mietrecht-was-duerfen-sich-mieter-alles-leisten/)

Immobilienkauf & seine Tücken – Vertragliche Absicherung beim Grundstücks- und Wohnungskauf

Kaum eine Entscheidung ist so wichtig und lebensprägend wie die zum Kauf einer Immobilie. Es kommt vor allem darauf an, dass der Erwerber mit seiner Immobilie viel Freude hat, unabhängig davon, ob es sich dabei um den Kauf eines Neu- oder Altbaus, einer unbebauten Liegenschaft, einer Eigentumswohnung oder eines Hauses handelt.

Bei jedem Kauf einer Immobilie kann es zu unerwarteten, oft schwer zu fassenden Problemen kommen. Die Sach- und Rechtslage und die damit einhergehenden Schwierigkeiten können vielfältig sein: Verfügt meine zukünftige Liegenschaft über eine Zufahrt? Wie ist das Grundstück verkehrsmäßig erschlossen?

Bekomme ich für das ins Auge gefasste Grundstück überhaupt eine Baubewilligung?

Welche behördlichen Genehmigungen sind einzuholen? Ist meine Immobilie belastet? Übernehme ich diese Lasten? Gibt es Dienstbarkeiten, für die meine Liegenschaft dient oder benötigt diese Dienstbarkeiten? Diese und noch viele weitere Fragen sind vorab zu beachten.

Aufgabe eines Rechtsanwaltes als Vertragserrichter ist es, Sie in allen rechtlichen, wirtschaftlichen sowie steuer- und gebührenrechtlichen Belangen umfangreich und ausführlich zu beraten.

Somit geht seine Aufgabe weit über die bloße Vertragserrichtung hinaus. Nur durch die Beiziehung des Rechtsanwaltes Ihres Vertrauens können Sie sich sicher sein, dass Sie alle Informationen, die für Sie wesentlich und relevant sind, schon vor der Kaufentscheidung erhalten und diese auch im Kaufvertrag Berücksichtigung finden, sodass die Immobilie reibungslos in Ihr Eigentum übergeht. (https://ad.voc.at/immobilienkauf-und-seine-tuecken/)